Ein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn besteht für die Studierenden während des KPJ nicht, ihr Status ist der von Studierenden mit allen damit verbundenen sozial- und versicherungsrechtlichen Gegebenheiten.
Laut § 49 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz 1998, idgF sind die in Ausbildung stehenden Studierenden der Medizin, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, „zur unselbstständigen Ausübung“ der folgenden Tätigkeiten „unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzt:innen“ berechtigt:
Gemäß § 54 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 , sind Ärzt:innen sowie deren Hilfspersonen grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Neben der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht besteht gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG) eine Geheimhaltungspflicht über personenbezogene Daten (Datengeheimnis), die Studierenden im Rahmen ihres Studiums bekannt werden (z.B. Patient:innendaten). Die Studierenden verpflichten sich daher gemäß § 6 DSG zur Beachtung des Datengeheimnisses, welches auch nach Beendigung des Studiums einzuhalten ist.
Studierende haben weiters auch die Bestimmungen des Urheberrechts und sonstige Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten. So verbietet z.B. § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Bildnisse (Fotos) von Personen (u.a. Patient:innen) öffentlich auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden (Recht am eigenen Bild).
Ärzt:innen, die im Rahmen des KPJ im konkreten Einzelfall die Leistung von Studierenden überprüfen bzw. beurteilen, agieren grundsätzlich als Amtssachverständige iSd. § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. Auf diese Personen, die unmittelbar in das Prüfungswesen eingebunden sind bzw. für die Bewertung der Leistung des:der Studierenden verantwortlich sind, sind die Befangenheitsregelungen von Verwaltungsorganen des AVG anwendbar (§ 53 Abs. 1 iVm. § 7 AVG). Liegt ein Befangenheitsgrund vor, hat sich das Verwaltungsorgan bzw. der:die Gutachter:in gemäß § 7 Abs. 1 AVG seines:ihres Amtes zu enthalten und (soweit möglich) seine:ihre Vertretung zu veranlassen.